Satzung

Satzung des Vereins „Freunde des Bornstedter Friedhofs e. V.

§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Freunde des Bornstedter Friedhofs e. V.“ und ist in das Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam einzutragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 ZWECK
Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Pflege des kunsthistorisch bzw. historisch bedeutsamen, unter Denkmalschutz stehenden Bornstedter Friedhofes.
Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Öffentliche Information über die historische Bedeutung des Bornstedter Friedhofes,
Bereitstellung zweckgebundener finanzieller Mittel an das Amt für Denkmalpflege des Magistrates der Stadt Potsdam,
Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege des Magistrates der Stadt Potsdam sowie dem Gemeindekirchenamt Potsdam-Bornstedt.

§3 MITTELVERWENDUNG
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 MITGLIEDSCHAFT
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Der Verein kann ein Mitglied aus wichtigem Grunde ausschließen.

§5 MITGLIEDSBEITRÄGE
Den Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei Bedürftigkeit sind Sonderregelungen möglich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§7 DER VORSTAND
a) Der Vorstand wird ermächtigt, allen gerichtlichen und behördlichen Beanstandungen eigenverantwortlich ohne Beschluss der Mitgliederversammlung abzuhelfen.
b) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Beisitzer.
c) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§8 ZUSTÄNDIGKEIT DES VORSTANDES
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse,
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes kommende Geschäftsjahr, Umsetzung des vergangenen Geschäftsjahres, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes,
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter einer Einberufungsfrist von einer Woche schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einzuberufen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
a) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
b) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Personen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
c) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr, möglichst im zweiten Quartal, stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss, von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, vom Vorstand einberufen werden.

§ 10 STIMMRECHT
In der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, auch ein Ehrenmitglied, stimmberechtigt. Zur Stimmrechtsausübung kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Es wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt für Denkmalpflege des Magistrates der Stadt Potsdam zwecks ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Denkmalschutzes auf dem Bornstedter Friedhof.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am 15. Juni 1992 errichtet und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 22. Mai 1993 und 6. Juni 1998 geändert.